Hinweise für berufsschulpflichtige Auszubildende und ihrer Umsetzung am BSZ Schkeuditz

(Grundlage sind die Gesetze und Verordnungen in ihrer jeweils gültigen Fassung – Stand der Erarbeitung Mai 2021)


Rechtliche Grundlagen

Nach dem Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) Teil3 §§ 26, 28 und 31 sind alle Auszubildenden, die zum Beginn der Ausbildung noch nicht volljährig waren, für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses berufschulpflichtig. Verantwortlich für die Anmeldung ist der Ausbilder/Betrieb. Gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 15 hat der Ausbilder den Auszubildenden für den Berufsschulunterricht und notwendige Prüfungen, sowie den Vorbereitungstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung, freizustellen. Im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist für berufsschulpflichtige Auszubildende im § 9 ein Beschäftigungsverbot für die Tage im Ausbildungsbetrieb festgelegt, an denen der Unterricht in der Berufsschule mehr als 5 Unterrichtsstunden (bei täglichem Besuch 2/2/1) bzw. 25 Unterrichtstunden in der Blockwoche beträgt. Mit der Neufassung des BBiG vom 01.01.2020 gilt dies für alle Auszubildende. Die Schulbesuchsordnung (SBO) verpflichtet alle berufsschulpflichtigen Auszubildenden zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts sowie aller für verbindlich erklärten Veranstaltungen an der Berufsschule.


Ausnahmen vom Schulbesuch (Auszugsweise – die wichtigsten / am häufigsten benötigten Regeln)

§ 2 Verhinderung

- Krankheit

- unvorhersehbare zwingende Gründe (z.B. Unfall) 

->unverzügliche Mitteilung an die Berufsschule und Krankenschein bzw. schriftliche Entschuldigung unter Angabe der triftigen Gründe spätestens am dritten Tag im BSZ eintreffend (siehe Hinweise unter Entschuldigung dieser Homepage)


§ 3 Befreiung

- nur in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag für einzelne Schulveranstaltungen beim Schulleiter 


§ 4 Beurlaubung

- aus kirchlichen Anlässen ( z.B. Taufe, Kirchentag, Rüstzeiten, abweichende Feiertage)

- aus wichtigen persönlichen Gründen (z.B. Eheschließung, Todesfall)

- Teilnahme an Wettbewerben, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde zustimmt

- Teilnahme an Wettkämpfen oder Lehrgängen, wenn der Landessportbund befürwortet,

- Beurlaubung für bis zu zwei Tagen auf Antrag beim Klassenlehrer, im übrigen beim Schulleiter, das Nachholen des Unterrichts kann angeordnet werden 



§ 5 Beurlaubung aus betrieblichen Gründen

- Prüfungen nach BBiG und HWO

- gesetzlich geregelte Anlässe (z.B. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen sowie Sitzungen und Veranstaltungen des Betriebsrates und der Jugendvertretung, Veranstaltungen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz)

- Teilnahme an überbetrieblichen oder besonderen betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, insofern eine Unterrichtsverlagerung nicht möglich ist

- Beurlaubung aus betrieblichen Gründen für bis zu zwei Tage auf Antrag beim Schulleiter, i.d.R wird eine Verlagerung des Blockunterrichts angeordnet



Fazit

Die Berufsschule hat die Aufgabe, vor allem berufsbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und die allgemeine Bildung zu vertiefen und zu erweitern. Der regelmäßige Besuch der Berufsschule dient dem Ziel, den Auszubildenden zum erfolgreichen Ablegen der Prüfung eines berufsqualifizierenden Abschlusses zu befähigen. Das Berufsschulzentrum ist nicht berechtigt, einen berufschulpflichtigen Auszubildenden aus betrieblichen Gründen wie

- hoher Arbeitsanfall an bestimmten Tagen und/oder zu bestimmten Jahreszeiten

- Krankheiten von anderen Arbeitnehmern und damit verbundenen Personalproblemen

- Terminproblemen in der Auftragsabwicklung

- Betriebsfahrten/Betriebsvergnügen freizustellen.

- Im Einzelfall können besondere betriebliche Belange durch einen Antrag auf Unterrichtsverlagerung berücksichtigt werden. Diese Entscheidung trifft der Schulleiter, im Regelfall auf Empfehlung/in Rücksprache mit dem Fachleiter.


Konsequenzen für Schüler bei unentschuldigten Fehlzeiten

- der Auszubildende gefährdet seinen erfolgreichen Abschluss der Berufsschule, da jede unentschuldigt nicht erbrachte Leistung mit „ungenügend“ bewertet werden kann

Maßnahmen nach §39 SchulG (vom Schulleiterverweis bis zum Schulausschluss)

- Maßnahmen nach §61 SchulG (Ordnungswidrigkeit mit bis zu 1.250,- € Geldbuße)



Schkeuditz, 03. Mai 2021 gez. Scheufler/stellv. Schulleiter

   

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