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Informationen zum Verhalten

 

aktualisiert Dienstag 31. März 19:00 Uhr

Am 01. April 2020, 00:00 Uhr, ist die (neue) Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in Kraft getreten. Danach werden weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens zum Schutze der Gesundheit angeordnet.

Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist gemäß Ziffer 1 der Allgemeinverfügung untersagt. die getroffenen Reguelungen vom 22. März wurden noch einmal präzisiert und verschärft. Jeder der nicht aus triftigem Grund sein Zu Hause verlassen muss sollte auch zu Hause bleiben.

Wortlaut der Verfügung vom 31. März

Die Verfügung vom 22. März tritt damit außer Kraft.  Wortlaut der Verfügung vom 22. März

Für die Verteilung von Lernmaterialen auf analogem Wege bedeutet dies: Lehrkräfte können Lernmaterialien weiterhin im notwendigen Umfang an Schülerinnen und Schüler verteilen, weil dies zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten gehört (Ziffer 2.2. der Allgemeinverfügung). Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern dürfen hingegen die häusliche Unterkunft nicht mit der Begründung verlassen, Lernmaterialien abzugeben bzw. zu verteilen.

An dieser Stelle bitten wir Sie deshalb, nach Möglichkeit umfassend auf die auf dieser Homepage angebotenen digitalen Lernmöglichkeiten zu setzen und diese zu nutzen. Die Nutzung des Postweges ist ebenfalls möglich. Die Schule ist derzeitig mit einer Notbesetzung arbeitsfähig. Lehrkräfte arbeiten in der Regel von zu Hause und kommen, im notwendigen Maße, in Abstimmung mit der erweiterten Schulleitung, ins BSZ. Notwendige Bescheinigungen werden durch die Schulleitung ausgestellt.

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Der Staatsminister für Kultus Herr Piwarz hat für alle Eltern/Schüler einen Brief verfasst den wir Ihnen gern zur Verfügung stellen.

Ministerbrief vom 30.032020

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weiterführende Links zum Thema:

Informationsportal der Sächsischen Staatsregierung

Informationen des sächsischen Staatsministeriums für Kultus

Fallzahlen des Robert Koch Instituts nach Bundesländern und Landkreisen